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Impressum

Tennishalle Rurbenden

Inhaber: Sandra Schall

Rurbenden 8

52382 Niederzier / Huchem-Stammeln

 

Mobil +49 (0) 170 - 189 189 1

Telefon +49 (0) 2428 - 80 99 102

Fax +49 (0) 2428 - 80 99 104

info@tennishalle-rurbenden.de

 

Datenschutzerklärung

Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze ist:

Tennishalle Rurbenden
Inhaber: Sandra Schall

Rurbenden 8
52382 Niederzier / Huchem-Stammeln

Telefon: 0 24 28 – 80 99 102
Telefax: 0 24 28 – 80 99 104

E-Mail: info@tennishalle-rurbenden.de 
Internet: http://www.tennishalle-rurbenden.de


Erfassung allgemeiner Informationen

Wenn Sie auf unsere Webseite zugreifen, werden automatisch Informationen allgemeiner Natur erfasst. Diese Informationen (Server-Logfiles) beinhalten etwa die Art des Webbrowsers, das verwendete Betriebssystem, den Domainnamen Ihres Internet Service Providers und Ähnliches. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Informationen, welche keine Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen. Diese Informationen sind technisch notwendig, um von Ihnen angeforderte Inhalte von Webseiten korrekt auszuliefern und fallen bei Nutzung des Internets zwingend an. Anonyme Informationen dieser Art werden von uns statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinter stehende Technik zu optimieren.

Um die Sicherheit Ihrer Daten bei der Übertragung zu schützen, verwenden wir dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren (z. B. SSL) über HTTPS.

Kontaktformular

Treten Sie per E-Mail oder Kontaktformular mit uns in Kontakt, werden die von Ihnen gemachten Angaben zum Zwecke der Bearbeitung der Anfrage sowie für mögliche Anschlussfragen gespeichert.

Löschung bzw. Sperrung der Daten

Wir halten uns an die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten daher nur so lange, wie dies zur Erreichung der hier genannten Zwecke erforderlich ist oder wie es die vom Gesetzgeber vorgesehenen vielfältigen Speicherfristen vorsehen. Nach Fortfall des jeweiligen Zweckes bzw. Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.

Verwendung von Google Analytics

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Zusätzlich oder als Alternative zum Browser-Add-On können Sie das Tracking durch Google Analytics auf unseren Seiten unterbinden, indem Sie diesen Link anklicken. Dabei wird ein Opt-Out-Cookie auf Ihrem Gerät installiert. Damit wird die Erfassung durch Google Analytics für diese Website und für diesen Browser zukünftig verhindert, so lange der Cookie in Ihrem Browser installiert bleibt.

Google AdWords

Unsere Webseite nutzt das Google Conversion-Tracking. Sind Sie über eine von Google geschaltete Anzeige auf unsere Webseite gelangt, wird von Google Adwords ein Cookie auf Ihrem Rechner gesetzt. Das Cookie für Conversion-Tracking wird gesetzt, wenn ein Nutzer auf eine von Google geschaltete Anzeige klickt. Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten unserer Website und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können wir und Google erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde. Jeder Google AdWords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Cookies können somit nicht über die Websites von AdWords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für AdWords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen.

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Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperre, Löschung und Widerspruch

Sie haben das Recht, jederzeit Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Ebenso haben Sie das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder, abgesehen von der vorgeschriebenen Datenspeicherung zur Geschäftsabwicklung, Löschung Ihrer personenbezogenen Daten. Bitte wenden Sie sich dazu an unseren Datenschutzbeauftragten. Die Kontaktdaten finden Sie ganz unten.

Damit eine Sperre von Daten jederzeit berücksichtigt werden kann, müssen diese Daten zu Kontrollzwecken in einer Sperrdatei vorgehalten werden. Sie können auch die Löschung der Daten verlangen, soweit keine gesetzliche Archivierungsverpflichtung besteht. Soweit eine solche Verpflichtung besteht, sperren wir Ihre Daten auf Wunsch.

Sie können Änderungen oder den Widerruf einer Einwilligung durch entsprechende Mitteilung an uns mit Wirkung für die Zukunft vornehmen.

Änderung unserer Datenschutzbestimmungen

Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung gelegentlich anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z. B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.

Fragen an den Datenschutzbeauftragten

Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail oder wenden Sie sich direkt an unseren Datenschutzbeauftragten:

Kontaktdaten:

Sandra Schall

Telefon: 0 24 28 – 80 99 102
Telefax: 0 24 28 – 80 99 104

E-Mail: info@tennishalle-rurbenden.de 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 GELTUNGSBEREICH

 

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Durchführung von Veranstaltungen im Eventent(nachfolgend Veranstaltungsraum genannt). Sie gelten insbesondere für die Überlassung von Flächen und Räumen, für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Leistungen und für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen. Der Veranstaltungsraum wird durch dieTennishalle Rurbenden, Rurbenden 8, 52382 Niederzier (nachfolgend Betreiber genannt) betrieben.

  2. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Vertragspartner (im folgenden Veranstalter genannt) gelten nur, wennder Betreiber sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden mit dem Veranstalter im Vertrag abweichende Vereinbarungen von den vorliegenden AGB der von den Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen getroffen, haben diese individuellen Vereinbarungen stetsVorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb der AGB und innerhalb der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen.

  3. Die vorliegende AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Veranstalter, soweit sie nicht durch eine neuere, fortgeschriebene Fassung ersetzt werden.

 

§ 2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES, VERTRAGSERGÄNZUNGEN

 

  1. Alle Verträge mit dem Betreiber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift beider Vertragspartner. Sie kommen erst zustande, wenn der Veranstalter den ausgefertigten und von dem Betreiber unterschriebenen Vertrag sorechtzeitig unterschrieben zurücksendet, dass er innerhalb der im Vertragsangebot bezeichneten Annahmefrist beim Betreibereingeht. Die postalische oder elektronische Zusendung einer Kalkulation oder eines Preis-Angebots ist stets unverbindlich und stellt kein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.

  2. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt dasSchriftformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von deranderen Seite bestätigt wird. Mündlich erteilte Aufträge sind vom Veranstalter

unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Lieferung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen könnenauch durch Übergabeprotokoll oder Lieferschein bestätigt werden.

  1. Reservierungen und Optionen enden spätestens mit Ablauf der im Vertrag bezeichneten Rücksendefrist. Eines gesonderten Hinweises gegenüber dem Veranstalter bedarf es insoweit nicht.

  2. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung zu bestimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft.

§ 3 VERTRAGSPARTNER, VERANSTALTER, VERANSTALTUNGSLEITER

 

  1. Vertragspartner des Betreibers ist der im Vertrag bezeichnete Veranstalter. Die unentgeltliche Überlassung oder entgeltliche Überlassung des Vertragsobjekts ganz oder teilweise an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch denBetreiber.

  2. Führt der Veranstalter die Veranstaltung für einen Dritten durch, ist der Dritte dem Betreiber vor Vertragsabschluss zu benennen. In diesem Fall wird der Dritte neben dem Veranstalter namentlich in den Vertrag aufgenommen. Die Zustimmung zur Überlassung derEventlocation an diesen Dritten gilt nur dann als erteilt, wenn der Dritte bei der Ausfertigung des Vertrags vom Betreiber namentlich bezeichnet wurde. Eine Zustimmung zur Überlassung der Eventlocation an Dritte nach Vertragsabschluss kann ohne Angabe von Gründen vom Betreiber verweigert werden.

  3. Der Veranstalter bleibt gegenüber dem Betreiber stets für die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten verantwortlich, auch wenn ein Dritter zusätzlich im Vertrag bezeichnet ist.

  4. Der Veranstalter hat dem Betreiber auf Anforderung vor der Veranstaltung eine verantwortliche mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person namentlich zu benennen.

  5. Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AGB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.

 

§ 4 VERTRAGSGEGENSTAND, NUTZUNGSZWECK

 

  1. Die Überlassung der Eventlocation erfolgt zu dem im Vertrag bezeichneten Nutzungszweck.

  2. Jede Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Betreiber. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Betreiber über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren. DieNutzung und Überlassung der Eventlocation zur Durchführung von Parteitagen oder von parteipolitischen Werbe- undPropagandaveranstaltungen, die wegen ihrer Inhalte oder Teilnehmer unter Beobachtung des Verfassungs- oder Staatsschutzes stehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

  3. Die Eventlocation darf nur für nicht kommerzielle Veranstaltungen genutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung der Eventlocation ist nur mit einer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung des Betreibers möglich.

  4. Der Mieter verpflichtet sich, ausschließlich die zur Verfügung gestellte Tontechnik der Eventlocation zu verwenden. Die bereitgestellte Technik erfüllt die von Haus aus geltenden Lärmbedingungen und ist darauf ausgelegt diese problemlos zu erfüllen. Vor der Veranstaltung besteht die Möglichkeit, die Tontechnik im Rahmen einer Besichtigung zu begutachten und zu testen. Jegliche Verwendung eigener Tontechnik oder anderer Geräte ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Betreibers untersagt. Die Einhaltung dieser Regelung dient der Wahrung der Hausordnung und der Lärmbestimmungen, um sicherzustellen, dass alle Veranstaltungen in der Eventlocation im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben und dem Wohl der Umgebung stattfinden. Verstöße gegen diese Bestimmungen können zur Anwendung von vertraglich vereinbarten Sanktionen führen. 

  5. Die in der Eventlocation enthaltenen funktionalen Räumlichkeiten, wie Stuhllager sind nicht Gegenstand des Vertrags undwerden dem Veranstalter nicht überlassen, soweit im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag keine abweichende Regelunggetroffen ist. Dies gilt auch für alle äußere

    1. Zugänge, Ausgänge und Notausgänge, Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder und Notbeleuchtungen dürfen nicht verstellt oder abgehängt werden.

    2. Rauchen ist nur im Außenbereich gestattet.

      1. Der Betreiber ist berechtigt den überlassenen Veranstaltungsort jederzeit auch gemeinsam mit Dritten zu betreten.

§ 5 ENTGELT

 

1. Die vertraglich vereinbarten Entgelte und Zahlungsfristen ergeben sich aus dem Vertrag. Für Leistungen und Nebenkosten, die bei Vertragsabschluss noch nicht kalkuliert werden konnten oder erst

nachträglich beauftragt wurden, erfolgt die Berechnung auf Grundlage der jeweils geltenden Benutzungsentgelte undNebenkostentarife.

  1. Soweit nicht abweichend vertraglich vereinbart, beinhalten die Benutzungsentgelte die Überlassung der Eventlocation.

Werden weitere Leistungen durch den Betreiber erbracht oder entstehen durch die Veranstaltung zusätzliche Nebenkosten und/oder Personalkosten, sind diese durch den Veranstalter nach den geltenden Tarifen des Betreibers zu erstatten.

  1. Soweit im Zusammenhang mit der Veranstaltung zusätzliche Kosten anfallen, die nicht in den Nutzungstarifen der Betreibers aufgeführt sind, werden diese dem Veranstalter nach ortsüblichen Tarifen zuzüglich einer pauschalierten Verwaltungskostenumlagein Höhe von maximal 20% gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 6 ZAHLUNGEN

 

  1. Zahlungen sind ohne Abzüge, Bankspesenfrei an eine im Vertrag oder auf der Rechnung angegebene Bankverbindung desBetreibers zu zahlen. Rechnungen des Betreibers können elektronisch als PDF-Datei entsprechend Artikel 233 Absatz 1 Satz 2 MwStSystRL übermitteltwerden.

  2. Der Betreiber ist berechtigt Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen (Kaution) vom Veranstalter zu verlangen. Es gelten folgende Zahlungshöhen und Zahlungstermine (Bitte überweisen Sie die Beträge erst nach Rechnungseingang): 25% (aufgerundet) der Auftragssumme vom Gesamtbetrag der Veranstaltung zur verbindlichen Reservierung des Veranstaltungstermins bis spätestens 6Monate vor Veranstaltung.

Der Betreiber ist dadurch verpflichtet, alle angemieteten Räume exklusiv für den Kunden freizuhalten. 50% Anzahlung derRestsumme zahlbar bis spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn.

Restzahlung 5 Tage nach Rechnungseingang.

  1. Der Betreiber ist berechtigt, aufgelaufende Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.

  1. Werden vereinbarte Zahlungen nicht fristgerecht vor der Veranstaltung geleistet, wird die Eventlocation nicht zur Verfügunggestellt. Der Betreiber ist in diesem Fall berechtigt vom Vertrag zurückzutreten

und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle der Zahlung nach Fälligkeit oder des Zahlungsverzuges bestimmen sichdie Ansprüche des Betreibers im Übrigen nach § 288 BGB.

 

 

§ 7 ÜBERGABE, PFLEGLICHE BEHANDLUNG, RÜCKGABE

 

  1. Der Betreiber ist berechtigt die Übergabe des Vertragsgegenstandes zu verweigern, soweit der Veranstalter seine vertraglich geschuldeten Zahlungspflichten nicht erfüllt hat.

  2. Mit Überlassung des Vertragsgegenstandes kann jede Vertragspartei die gemeinsame Begehung und Besichtigung derVersammlungsstätte einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge verlangen. Stellt der Veranstalter Mängel oderBeschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese dem Betreiber 

unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Anfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem derZustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet istdavon auszugehen, dass keine erkennbaren Mängel, die über übliche Gebrauchsspuren hinausgehen, zum Zeitpunkt der Übergabevorhanden sind.

  1. Der Veranstalter trägt in besonderem Maße dafür Sorge, dass die Eventlocation inklusive der darin befindlichen Einrichtungenschonend und pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden.

  2. Alle Arten von Schäden sind ohne Verzug dem Betreiber anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung hat der Veranstalter die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen.

  3. Alle für die Veranstaltung eingebrachte Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. In der Eventlocation verbliebene Gegenstände können zu Lastendes Veranstalters kostenpflichtig entfernt werden. Wird die Eventlocation nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, hatder Veranstalter in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe der Eventlocation bleibt vorbehalten.

  4. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.

 

§ 8 HAUSORDNUNG & LAUTSTÄRKEBESTIMMUNGEN

 

  1. Der Mieter verpflichtet sich nach § 4 Absatz 4 der Nutzung der von der Eventlocation zur Verfügung gestellten Tontechnik. Diese ist entsprechend den geltenden Lautstärkeregelungen angepasst (ab 22 Uhr reduzierte Basseinstellung & ab 24 Uhr reduzierte Lautstärke). Das Verändern der oben genannten Voreinstellungen und damit Verstöße gegen diese Lärmbestimmungen sind dem Mieter strengstens untersagt und können zu vertraglich vereinbarten Sanktionen führen. 

  2. Sofern der Mieter in Ausnahmefällen die ausdrückliche Genehmigung zur Nutzung eigener Geräte erhalten hat, verpflichtet er sich, auch in diesem Falle die festgelegten Lautstärkeregelungen einzuhalten. Bei Nichteinhaltung dieser Regelungen behält sich die Eventlocation das Recht vor, vertraglich vereinbarte Sanktionen durchzusetzen. 

 

§ 9 DEKORATION

 

  1. Die Errichtung und Anbringung von Dekoration in und um die Eventlocation durch den Veranstalter ist nur 

 nach Rücksprache mit dem Betreiberzulässig.

  1. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen.

  2. Alle für die Veranstaltung eingebrachte Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauenderestlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

  3. Konfettibomben und Wunderkerzen sind auf dem gesamten Gelände nicht gestattet.

 

§ 10 GASTRONOMIE, CATERING

 

  1. Die gastronomische Bewirtschaftung von Veranstaltungen mit Speisen ist Sache des jeweiligen Veransta- ters. 

 

§ 11 GEMA/FEUERWERK

 

  1. Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Der Betreiber kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Veranstalter den schriftlichenNachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der

GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellungdurch die GEMA gegenüber dem Veranstalter verlangen. Soweit der Veranstalter zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann der Betreiber eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Veranstalter verlangen.

  1. Ein Feuerwerk ist auf dem Gelände der Eventlocation und auf den umliegenden Parkplätzen nicht gestattet.

 

§ 12 WERBUNG, PRESSEVERÖFFENTLICHUNGEN

 

  1. Jede Art von Werbung für kommerzielle Zwecke ist im Mietgegenstand sowie im Außenbereich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erlaubt.

  1. Der Betreiber hat das Recht, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und/oder Tonaufnahmen von der Veranstaltung desVeranstalters anzufertigen und/oder anfertigen zu lassen und für Werbezwecke und/oder Presseveröffentlichungen zu verwenden,sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht. Das Gleiche gilt 

für Aufnahmen, die von Presse, Rundfunk und/oder Fernsehen mit Zustimmung des Betreibers erfolgt sind.

  1. Film- und/oder Tonaufnahmen zu gewerblichen Zwecken im Mietobjekt bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Betreibers.

  2. Bei der Nennung der Eventlocation auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet) Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten ist ausschließlich der Namen des Veranstaltungsortes im Originalschriftzug und die Originallogos zu verwenden. Diese erhält der Veranstalter vom Betreiber auf Anforderung zugesandt. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist ohne Zustimmung des Betreibers nicht gestattet.

  3. Die Errichtung und Anbringung von Werbetafeln oder Plakaten in und um die Eventlocation durch den Veranstalter ist nuraufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem Betreiber zulässig. Der Vertragspartner trägt im Hinblick auf alle von ihmangebrachten Werbemaßnahmen auf dem Gelände der Eventlocation die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu zählt auch diebesondere Sicherungspflicht bei sturmartigen

 

 

Windverhältnissen. Wildes Plakatieren ist verboten und verpflichtet den Veranstalter zum Schadenersatz. Der Veranstalter trägt ebenfallsSorge dafür, dass alle Plakatierungen und Hinweisschilder unverzüglich nach der Veranstaltung auf seine Kosten entfernt werden;andernfalls lässt der Betreiber diese Arbeiten auf Kosten des Veranstalters vornehmen.

  1. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu benennen, um kenntlich zu machen,dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstalter und Besucher zu Stande kommt und nicht etwa zwischen dem Besucher und demBetreiber.

 

§ 13 HAFTUNG

 

  1. Der Veranstalter hat die Eventlocation in dem Zustand an den Betreiber zurückzugeben, wie er sie vom Betreiber übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, den Veranstalter, seineGäste oder sonstige Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind,entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

  2. Der Veranstalter stellt den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, von seinen Gästen oder den Veranstaltungsbesuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelderund Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Überschreitung zulässiger Besucherzahlen, Missachtung von Rauchverboten), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Betreiber der Versammlungsstätte verhängt werden können.

  3. Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen, es sei denn, dem Betreiber ist Vorsatzvorzuwerfen oder es muss für eigene grobe Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitendenAngestellten sowie seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen einstehen oder der Schadensersatzanspruch resultiert aus der Verletzungvertragswesentlicher Pflichten. Eine

hiernach bestehende Haftung ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen,vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

  1. Der Veranstalter haftet für Schäden an Gebäude und/oder Inventar, die durch ihn selbst, seine 

entsprechende Versicherung zuverlangen.

  1. Der Betreiber übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Schaden der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten, Garderobe oder sonstigen Wertgegenstände.

 

§ 14 RÜCKTRITT / KÜNDIGUNG / STORNIERUNG

 

  1. Im Falle einer Stornierung nach Vertragsunterzeichnung bis 9 Monate vor der Veranstaltung erlauben wir uns, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 zu berechnen. 

  2. Im Falle der Kündigung durch den Veranstalter sind von diesem alle Rechnungen zu begleichen, die bis dahin mit derAuftragserteilung zusammenhängen. Des Weiteren kommt der Veranstalter für alle eventuell daraus resultierenden Ausfallsrechnungen auf.

  3. Stornierungen von nach § 24 Absatz 1 und 2 der AGB verbindlich gewordenen Buchungen durch den Veranstalter müssen schriftlich erfolgen.

  4. Bei einer Stornierung von Veranstaltungen oder sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Leistungen stellt der Betreiber bei einer Stornierung weniger als 180 Tage vor dem Leistungstermin 25%, weniger als 90 Tage vor dem Leistungstermin 50 %, weniger als 30 Tage vor dem Leistungstermin 90 % des vereinbarten Leistungspreises in Rechnung.

  5. Dem Veranstalter bleibt in allen Fällen der Stornierung der Nachweis eines niedrigeren, der dem Betreiber der eines höheren Schadens vorbehalten.

  6. Der Betreiber ist berechtigt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:

  7. die vom Veranstalter zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,

  8. durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt,

    1. die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,

    2. der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird,

  9. der Veranstalter bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks im Vertrag verschwiegen hat, dass dieVeranstaltung durch eine „radikale politische oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird,

  10. gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen Versammlungsstätten rechtliche Vorschriften durch den Veranstalter verstoßenwird,

  11. der Veranstalter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen - oder vertraglich übernommenen Mitteilungs- Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber dem Betreiber oder gegenüber Behörden, derFeuerwehr, den Sanitäts- und Rettungsdiensten oder der GEMA nicht nachkommt,

  12. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

  1. Macht der Betreiber ihrem Rücktrittsrecht aus einem der in § 16 Absatz 5 a) bis 1 h) genannten Gründe Gebrauch, behält er den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

 

§ 15 HÖHERE GEWALT

 

  1. Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartnerseine bis dahin entstandenenKosten selbst. Ist der Betreiber für den Veranstalter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist derVeranstalter in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet.

  2. Der Ausfall einzelner Künstler, das nicht Zustandekommen der Eheschließung oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines odermehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhereGewalt“.

 

§ 16 ERFÜLLUNGSORT, RECHT, GERICHTSSTAND

 

  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Düren.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  3. Sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand von Gesetz bestimmt wird, gilt für alle Streitigkeiten aus diesem

§ 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB oder des Vertrags oder unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihrbeabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.

Entsprechendes gilt bei Vorliegen einer Vertragslücke

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